Gesetze / BAföG-AuslandszuständigkeitsV
BAföGZustV 2004§ 1 Örtliche Zuständigkeit
Stand: 03.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6GZustV%202004/1#abs-1 (1) Das nach § 45 Abs. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes örtlich zuständige Amt für Ausbildungsförderung wird bestimmt für Auszubildende, die eine Ausbildungsstätte besuchen, die gelegen ist
durch das Land Baden-Württemberg,
durch das Land Bayern,
durch das Land Berlin,
durch das Land Brandenburg,
durch das Land Bremen,
durch das Land Hamburg,
durch das Land Hessen,
durch das Land Mecklenburg-Vorpommern,
durch das Land Niedersachsen,
durch das Land Nordrhein-Westfalen,
durch das Land Rheinland-Pfalz,
durch das Saarland,
durch das Land Sachsen-Anhalt,
durch das Land Sachsen,
durch das Land Schleswig-Holstein,
durch das Land Thüringen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6GZustV%202004/1#abs-2 (2) Wird ein neuer Staat gebildet, so besteht für Auszubildende, die eine auf seinem Gebiet gelegene Ausbildungsstätte besuchen, die örtliche Zuständigkeit des nach Absatz 1 bestimmten Amtes für Ausbildungsförderung fort.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 1 BAföGZustV 2004 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Braunschweig, 20.03.2025 – 3 A 236/22
- OVG NRW, 17.01.2011 – 12 E 970/10Zitiert von 9
- VG Arnsberg, 24.10.2007 – 10 K 2401/05Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.